Datenverwendung
§ 4.
(1) Die Universitäten und die Erhalter der Fachhochschul-Studiengänge, welche das elektronische Erhebungsformular selbst anbieten, haben die Daten der statistischen Erhebung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ über die von der Bundesanstalt vorgegebene Schnittstelle zu übermitteln. Nach Bestätigung der ordnungsgemäßen Übermittlung hat die Bildungseinrichtung die Daten unverzüglich zu löschen.
(2) Jede Bildungseinrichtung darf die im Rahmen der statistischen Erhebung ermittelten Daten Studierender ausschließlich zur Vollziehung dieser Verordnung verwenden. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung dieser Daten durch die Universität oder den Erhalter des Fachhochschul-Studienganges ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Gesetzesnummer
20003016
Dokumentnummer
NOR40046364
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