§ 4 Statistische Erfassung von Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2019 bis 2023

Alte FassungIn Kraft seit 11.1.2020

Berichtszeitraum, Umfang, Periodizität und Veröffentlichung

§ 4.

(1) Die Bundesanstalt hat nach Maßgabe dieser Verordnung Statistiken über Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2019 bis 2023 zu erstellen und zu veröffentlichen sowie die Jahresstatistik gemäß Art. 2 der Entscheidung 93/704/EG dem Statistischen Amt der Europäischen Union rechtzeitig zu übermitteln.

(2) Die Hauptergebnisse sind zu den vorläufigen, quartalsweisen Statistiken gemäßAnlage 1 und zu den vorläufigen, halbjährlichen und den endgültigen, jährlichen Statistiken gemäß Anlage 2 zu erstellen. Die Detailergebnisse zu den endgültigen, jährlichen Statistiken sind gemäß Anlage 3 zu erstellen.

(3) Die Bundesanstalt hat die vorläufigen Hauptergebnisse der Quartals- und Halbjahresstatistiken spätestens vier Monate und die endgültigen Haupt- und Detailergebnisse der Jahresstatistiken spätestens sechs Monate nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes zu veröffentlichen. Die Bundesanstalt hat das Datum der Veröffentlichung spätestens zwei Wochen davor dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Inneres mitzuteilen.

(4) Die Daten sind in dem in denAnlagen 1 bis 3 festgelegten Umfang unentgeltlich und frei zugänglich auf der Website der Bundesanstalt zu veröffentlichen.

Schlagworte

Quartalsstatistik, Hauptergebnis

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20010890

Dokumentnummer

NOR40220453

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