§ 4 Statistiken nach dem Bildungsdokumentationsgesetz für land- und forstwirt. Fach- und Berufsschulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2003

1. Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 20/2021) 2. formelle Aufhebung mit Ablauf des 23.6.2023 (vgl. § 12, BGBl. II Nr. 192/2023)

Erhebungsstichtage der Schülerdaten

§ 4.

(1) Bei Bildungseinrichtungen sowie im Fall des § 3 Abs. 4 Bildungsdokumentationsgesetz ist, soweit die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten gemäß der Anlage, ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.

(2) Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an Bildungseinrichtungen gemäß der Anlage ist der Tag der Beendigung des Schulbesuches bzw. der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermins im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.

(3) Bei Lehrgängen ist in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Lehrganges Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten ist der letzte Schultag des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20003196

Dokumentnummer

NOR40049666

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