§ 4 Statistik - Weinernte, Weinvorräte, Weinlagerraum, Weingartenfläche

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1982

§ 4.

Die gemäß § 3 Z 1 zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen haben die ihnen von ihrer Wohnsitzgemeinde zur Verfügung gestellten Betriebsbogen in der Zeit vom 3. bis 10. Dezember 1982 auszufüllen und dieser Gemeinde zurückzustellen. Hiebei ist seitens der Gemeinde vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind. Die gemäß § 3 Z 2 zur Auskunftserteilung Verpflichteten haben die ihnen vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebsbogen auszufüllen und bis spätestens 15. Jänner 1983 an das Österreichische Statistische Zentralamt rückzumitteln.

Schlagworte

Datenschutz, Geheimhaltung

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005530

Dokumentnummer

NOR12060744

alte Dokumentnummer

N4198219458S

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