§ 4.
Die gemäß § 3 Z 1 zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen haben die ihnen von ihrer Wohnsitzgemeinde zur Verfügung gestellten Betriebsbogen in der Zeit vom 3. bis 10. Dezember 1984 auszufüllen und dieser Gemeinde zurückzustellen. Hiebei ist seitens der Gemeinde vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind. Die gemäß § 3 Z 2 zur Auskunftserteilung Verpflichteten haben die ihnen vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebsbogen auszufüllen und bis spätestens 10. Jänner 1985 an das Österreichische Statistische Zentralamt rückzumitteln.
Schlagworte
Geheimhaltung, Datenschutz
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018
Gesetzesnummer
10005567
Dokumentnummer
NOR12061167
alte Dokumentnummer
N4198413744S
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