§ 4.
(1) Bei der Erhebung der Weinernte, des Weinbestandes und der Weinlagerkapazität haben die Gemeinden - einschließlich der Städte mit eigenem Statut - die von Weinproduzenten, Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften erstatteten Ernte- und Bestandsmeldungen gemäß Anlage 2 und 4 des Weingesetzes, BGBl. Nr. 444/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 372/1986 heranzuziehen.
(2) Die Gemeinden haben die Vollzähligkeit des Einlangens der Ernte- und Bestandsmeldungen zu prüfen. Sie haben in die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebslisten aus den Erntemeldungen die ertragsfähige Weingartenfläche des Betriebes, die im Erntejahr eingefüllte eigene Wein-(Most‑)Ernte sowie die Menge an verkauften Trauben und -maische und aus den Bestandsmeldungen die gesamte Weinlagerkapazität und den Weinbestand des Betriebes, gegliedert nach Tafel- und Qualitätswein, Prädikatswein, Verarbeitungswein/Brennwein, versetztem Wein, ausländischem Wein sowie Verschnitt von in- mit ausländischem Wein zu übertragen. Weiters haben sie Gemeindesummen zu bilden und diese in die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Gemeindeblätter (Urschrift und Reinschrift) zu übertragen.
Schlagworte
Weinernte, Mosternte, Tafelwein
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018
Gesetzesnummer
10005631
Dokumentnummer
NOR12061923
alte Dokumentnummer
N4198713865S
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