§ 4.
Bei der Allgemeinen Viehzählung sind der gesamte Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hühnern, Gänsen, Enten, Truthühnern und Wildtieren in umzäunten Flächen und die Hausschlachtungen von Stechvieh im Zeitraum des dem Stichtag vorangegangenen Jahres in der aus der Anlage ersichtlichen Aufgliederung (Positionen 1 bis 48) zu erfassen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005990
Dokumentnummer
NOR12065668
alte Dokumentnummer
N4199659537J
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