§ 4 Statistik - Viehzählungen 1995 und 1996

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1994

§ 4.

Bei der Allgemeinen Viehzählung sind der gesamte Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hühnern, Gänsen, Enten, Truthühnern, Wildtieren in umzäunten Flächen und Pelztieren und die Hausschlachtungen von Stechvieh im Zeitraum des dem Stichtag vorangegangenen Jahres in der aus der Anlage ersichtlichen Aufgliederung (Positionen 1 bis 49) zu erfassen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005908

Dokumentnummer

NOR12064950

alte Dokumentnummer

N4199442500J

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