§ 4 Statistik - Viehzählungen 1993 und 1994

Alte FassungIn Kraft seit 18.11.1992

§ 4.

Bei der Allgemeinen Viehzählung sind der gesamte Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hühnern, Gänsen, Enten und Truthühnern und die Hausschlachtungen von Stechvieh im Zeitraum des dem Stichtag vorangegangenen Jahres in der aus der Anlage ersichtlichen Aufgliederung (Positionen 1 bis 48) zu erfassen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005826

Dokumentnummer

NOR12063951

alte Dokumentnummer

N4199223722J

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