§ 4.
Bei der Allgemeinen Viehzählung sind der gesamte Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hühnern, Gänsen, Enten und Truthühnern und die Hausschlachtungen von Stechvieh im Zeitraum des dem Stichtag vorangegangenen Jahres in der aus der Anlage ersichtlichen Aufgliederung (Punkt 1 bis 48 der Anlage) zu erfassen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005675
Dokumentnummer
NOR12062697
alte Dokumentnummer
N4199011748H
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