§ 4 Statistik - Viehzählungen 1987

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1987

§ 4.

(1) Die Gemeinden haben die Angaben aus den Erhebungsformularen (P. 1 bis 45) in Hilfslisten, die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellt werden, zu übertragen, sodann die Gemeindesumme zu bilden und letztere in die Gemeindeblätter (Urschrift und Reinschrift) einzutragen. Die Hilfslisten und die Urschriften der Gemeindeblätter verbleiben bei den Gemeinden.

(2) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Erhebungsformulare sowie die Gemeindeblatt-Reinschriften bis spätestens 10. Dezember 1987 der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.

(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben die Daten aus den Gemeindeblatt-Reinschriften in Bezirkslisten zu übertragen, Bezirkssummen zu bilden und sodann die Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe, die Gemeindeblatt-Reinschriften und die Bezirkslisten bis spätestens 15. Dezember 1987 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

(4) Die Städte mit eigenem Statut haben die Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe sowie die Gemeindeblatt-Reinschriften bis spätestens 15. Dezember 1987 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Schlagworte

Formular

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005632

Dokumentnummer

NOR12061931

alte Dokumentnummer

N4198713874S

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