§ 4 Statistik - Viehzählungen 1986, 1987

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1985

§ 4.

Bei der Allgemeinen Viehzählung sind der gesamte Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hühnern, Gänsen, Enten und Truthühnern und die Hausschlachtungen von Stechvieh im Zeitraum des dem Stichtag vorangegangenen Jahres in der aus der Anlage ersichtlichen Aufgliederung (P 1-44) zu erfassen.

Schlagworte

Schlachtung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10005592

Dokumentnummer

NOR12061561

alte Dokumentnummer

N4198513784S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)