§ 4.
Bei der Allgemeinen Viehzählung sind der gesamte Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hühnern, Gänsen, Enten und Truthühnern und die Hausschlachtungen von Stechvieh im Zeitraum des dem Stichtag vorangegangenen Jahres in der aus der Anlage ersichtlichen Aufgliederung (P 1-44) zu erfassen.
Schlagworte
Schlachtung
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018
Gesetzesnummer
10005592
Dokumentnummer
NOR12061561
alte Dokumentnummer
N4198513784S
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