§ 4.
Bei der Allgemeinen Viehzählung sind der gesamte Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hühnern, Gänsen, Enten und Truthühnern und die Hausschlachtungen von Stechvieh im Zeitraum des dem Stichtag vorangegangenen Jahres in der aus der Anlage ersichtlichen Aufgliederung (P. 1-58) zu erfassen. Bei Legehennen ist auch anzugeben, ob vorwiegend eine Bodenhaltung oder Käfig- bzw. Batteriehaltung erfolgt.
Schlagworte
Käfighaltung, Schlachtung
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018
Gesetzesnummer
10005568
Dokumentnummer
NOR12061175
alte Dokumentnummer
N4198413753S
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