§ 4 Statistik - Viehzählungen 1984

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1983

§ 4.

Bei der Allgemeinen Viehzählung sind der gesamte Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hühnern, Gänsen, Enten und Truthühnern und die Hausschlachtungen von Stechvieh im Zeitraum des dem Stichtag vorangegangenen Jahres laut Anlage zu erfassen.

Schlagworte

Schlachtung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10005550

Dokumentnummer

NOR12060966

alte Dokumentnummer

N4198313716S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)