§ 4.
Bei der Allgemeinen Viehzählung sind zu erfassen:
- 1. der Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Hühnern, gegliedert nach Alter, Geschlecht und Verwendungszweck, sowie der Bestand an Ziegen, Gänsen, Enten und Truthühnern;
- 2. die Hausschlachtungen von Stechvieh (Kälbern, Schweinen und Schafen) im Zeitraum des dem Stichtag vorangegangenen Jahres.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005526
Dokumentnummer
NOR12060714
alte Dokumentnummer
N4198218216S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
