§ 4 Statistik über Erwerbsobstanlagen

Alte FassungIn Kraft seit 12.9.2017

Erhebungsart

§ 4.

(1) Die Erhebung der Merkmale gemäß § 5 ist als Vollerhebung personenbezogen durch Befragung der Auskunftspflichtigen durchzuführen.

(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich ist ermächtigt Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria auf Betriebsebene heranzuziehen, sofern die erforderlichen Angaben in ausreichender Qualität verfügbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017

Gesetzesnummer

20009979

Dokumentnummer

NOR40197078

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