§ 4 Statistik über Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung

Alte FassungIn Kraft seit 25.1.2019

Auskunftspflicht

§ 4.

(1) Alle erwerbstätigen volljährigen Angehörigen der Privathaushalte sind zur Auskunftserteilung über die Erhebungsmerkmale gemäß § 2 verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Die Auskunft ist vollständig und nach bestem Wissen zu erteilen.

(2) Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen. Sind Auskunftspflichtige auf Grund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht befragbar, obliegt die Auskunftserteilung einem anderen volljährigen Haushaltsangehörigen.

(3) Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft oder bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO dürfen nicht erhoben werden.

Schlagworte

Haushaltsangehöriger, Haushaltsangehörige

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Gesetzesnummer

20010558

Dokumentnummer

NOR40212255

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)