Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 4.
Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bestellte Erhebungsorgane in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1994 von den zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen (§ 3) die erforderlichen Angaben erfragen; hiebei ist vorzusorgen, daß die bei der Befragung gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005866
Dokumentnummer
NOR12064392
alte Dokumentnummer
N4199330577J
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