§ 4 Statistik - Landwirtschaftliche Maschinen, Wasserversorgung, etc.

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.1977

§ 4.

(1) Die Gemeinden (Magistrate) haben auf Grund der ausgefüllten Erhebungsformulare eine Gemeindesumme zu erstellen und diese auf das Gemeindeblatt zu übertragen. Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Reinschriften sowie sämtliche Erhebungsformulare bis 22. Juli 1977 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen. Die Urschrift der Gemeindeübersicht verbleibt bei den Gemeinden.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften bzw. die Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben die Gemeindeblätter und sämtliche Erhebungsformulare bis spätestens 29. Juli 1977 an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005438

Dokumentnummer

NOR12060157

alte Dokumentnummer

N4197713375P

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