§ 4 Statistik - Konjunkturelle Entwicklung des Handels

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.1999

§ 4.

(1) Bei den Erhebungen sind monatlich, beginnend ab dem Berichtsmonat Jänner 1999, festzustellen:

  1. 1. Name, Art und Standort des Unternehmens;
  2. 2. Zahl der Beschäftigten insgesamt zum Ende des Berichtsmonates;
  3. 3. Monatsumsatz.

(2) Die Erhebungen sind in Form von Stichproben durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018

Gesetzesnummer

20000004

Dokumentnummer

NOR40000077

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