§ 4 Statistik - Intensivobstanlagen

Alte FassungIn Kraft seit 18.2.1984

§ 4.

Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bestellte Erhebungsorgane in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 1984 von den zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen (§ 3) die erforderlichen Angaben erfragen; hiebei ist vorzusorgen, daß die bei der Befragung gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

Schlagworte

Geheimhaltung, Datenschutz

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10005565

Dokumentnummer

NOR12061153

alte Dokumentnummer

N4198413728S

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