Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999 außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
2. Betriebsstatistik
§ 4.
Die Erhebungen zur Betriebsstatistik haben sich auf
- 1. Elektrizitätsversorgungsunternehmen, bei denen die Summe der Nennleistungen aller Anlagen zur Erzeugung und zum Bezug elektrischer Energie mindestens 200 kW beträgt oder bei denen die Summe aus der Jahreserzeugung und dem Jahresbezug mindestens 500.000 kWh beträgt;
- 2. Unternehmen mit Eigenanlagen, bei denen die Summe der Engpaßleistungen der Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie mindestens 200 kW beträgt oder deren Jahreserzeugung mindestens 500.000 kWh beträgt,
zu erstrecken.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2019
Gesetzesnummer
10006406
Dokumentnummer
NOR12070409
alte Dokumentnummer
N5197514343P
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