§ 4 Statistik - Bestand an landwirtschaftlichen Maschinen

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.1982

§ 4.

(1) Die Gemeinden (Magistrate) haben auf Grund der ausgefüllten Erhebungsformulare (Betriebsbogen und Hilfslisten) eine Gemeindesumme zu erstellen und diese auf ein Gemeindeblatt (Urschrift und Reinschrift) zu übertragen. Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Reinschriften sowie sämtliche Erhebungsformulare bis 22. Juli 1982 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen. Die Urschrift des Gemeindeblattes verbleibt bei den Gemeinden.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften bzw. die Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben die Gemeindeblätter und sämtliche Erhebungsformulare bis spätestens 29. Juli 1982 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005523

Dokumentnummer

NOR12060693

alte Dokumentnummer

N4198218174S

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