§ 4.
(1) Die Gemeinden (Magistrate) haben auf Grund der ausgefüllten Erhebungsformulare (Betriebsbogen und Hilfslisten) eine Gemeindesumme zu erstellen und diese auf ein Gemeindeblatt (Urschrift und Reinschrift) zu übertragen. Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Reinschriften sowie sämtliche Erhebungsformulare bis 22. Juli 1982 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen. Die Urschrift des Gemeindeblattes verbleibt bei den Gemeinden.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften bzw. die Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben die Gemeindeblätter und sämtliche Erhebungsformulare bis spätestens 29. Juli 1982 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005523
Dokumentnummer
NOR12060693
alte Dokumentnummer
N4198218174S
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