§ 4 Statistik - Besondere Ernteermittlungen

Alte FassungIn Kraft seit 21.2.1986

§ 4.

Das Österreichische Statistische Zentralamt hat als Entschädigung an die betroffenen Bewirtschafter zu entrichten:

  1. a) im Jahre 1986 für Probeschnitte bei Winterweizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen bei Spätkartoffeln einen Betrag von je 90 S und für die Probeziehungen bei Körnermais einen Betrag von 120 S, für einen Volldrusch bei Winterweizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für eine Vollernte bei Körnermais einen Betrag von 285 S;
  2. b) im Jahre 1987 für Probeschnitte bei Winterweizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen bei Spätkartoffeln einen Betrag von je 95 S und für die Probeziehungen bei Körnermais einen Betrag von 125 S, für einen Volldrusch bei Winterweizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für eine Vollernte bei Körnermais einen Betrag von 290 S;
  3. c) im Jahre 1988 für Probeschnitte bei Winterweizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen bei Spätkartoffeln einen Betrag von je 100 S und für die Probeziehungen bei Körnermais einen Betrag von 130 S, für einen Volldrusch bei Winterweizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für eine Vollernte bei Körnermais einen Betrag von 295 S.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10005611

Dokumentnummer

NOR12061720

alte Dokumentnummer

N4198613815S

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