§ 4 Statistik - Besondere Ernteermittlungen

Alte FassungIn Kraft seit 12.3.1983

§ 4.

Das Österreichische Statistische Zentralamt hat als Entschädigung an die betroffenen Bewirtschafter zu entrichten:

  1. a) im Jahre 1983 für die Vornahme von Probeschnitten bei Weizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln einen Betrag von je 75 S und für die Probeziehungen bei Körnermais einen Betrag von 105 S, für die Vornahme eines Volldrusches bei Winterweizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für eine Vollernte bei Körnermais einen Betrag von 260 S;
  2. b) im Jahre 1984 für die Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln einen Betrag von je 80 S und für die Probeziehungen bei Körnermais einen Betrag von 110 S, für die Vornahme eines Volldrusches bei Winterweizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für eine Vollernte bei Körnermais einen Betrag von 270 S;
  3. c) im Jahre 1985 für die Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln einen Betrag von je 85 S und für die Probeziehungen bei Körnermais einen Betrag von 115 S, für die Vornahme eines Volldrusches bei Winterweizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für eine Vollernte bei Körnermais einen Betrag von 280 S.

Schlagworte

Rodung

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005554

Dokumentnummer

NOR12060985

alte Dokumentnummer

N4198314134S

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