§ 4.
Das Österreichische Statistische Zentralamt hat als Entschädigung an die betroffenen Bewirtschafter zu entrichten:
- a) im Jahre 1983 für die Vornahme von Probeschnitten bei Weizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln einen Betrag von je 75 S und für die Probeziehungen bei Körnermais einen Betrag von 105 S, für die Vornahme eines Volldrusches bei Winterweizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für eine Vollernte bei Körnermais einen Betrag von 260 S;
- b) im Jahre 1984 für die Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln einen Betrag von je 80 S und für die Probeziehungen bei Körnermais einen Betrag von 110 S, für die Vornahme eines Volldrusches bei Winterweizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für eine Vollernte bei Körnermais einen Betrag von 270 S;
- c) im Jahre 1985 für die Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln einen Betrag von je 85 S und für die Probeziehungen bei Körnermais einen Betrag von 115 S, für die Vornahme eines Volldrusches bei Winterweizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für eine Vollernte bei Körnermais einen Betrag von 280 S.
Schlagworte
Rodung
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005554
Dokumentnummer
NOR12060985
alte Dokumentnummer
N4198314134S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
