§ 4.
Das Österreichische Statistische Zentralamt hat als Entschädigung an die betroffenen Bewirtschafter zu entrichten: für die Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen, Winterroggen und Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln einen Betrag von je 70 S und für die Probeziehungen bei Körnermais einen Betrag von 100 S, für die Vornahme eines Volldrusches bei Winterweizen, Winterroggen und Sommergerste sowie für eine Vollernte bei Körnermais einen Betrag von 250 S.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005518
Dokumentnummer
NOR12060661
alte Dokumentnummer
N4198213608P
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