§ 4 Statistik - Besondere Ernteermittlungen

Alte FassungIn Kraft seit 13.4.1979

§ 4.

Das Österreichische Statistische Zentralamt hat als Entschädigung an die betroffenen Bewirtschafter zu entrichten:

  1. a) im Jahre 1979 für die Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen, Winterroggen und Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln einen Betrag von S 60,-- und für die Probebeziehungen bei Körnermais einen Betrag von S 90,--, für die Vornahme eines Volldrusches bei Winterweizen, Winterroggen und Sommergerste sowie für eine Vollernte bei Körnermais einen Betrag von S 240,--;
  2. b) im Jahre 1980 für die Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen, Winterroggen und Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln einen Betrag von je S 65,-- und für Probeziehungen bei Körnermais einen Betrag von S 95,--, für die Vornahme eines Volldrusches bei Winterweizen, Winterroggen und Sommergerste sowie für eine Vollernte bei Körnermais einen Betrag von je S 245,--;
  3. c) im Jahre 1981 für die Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen, Winterroggen und Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln einen Betrag von je S 70,-- und für Probeziehungen bei Körnermais einen Betrag von S 100,-- für die Vornahme eines Volldrusches bei Winterweizen, Winterroggen und Sommergerste sowie für eine Vollernte bei Körnermais einen Betrag von je S 250,--.

Schlagworte

Proberodung

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005470

Dokumentnummer

NOR12060395

alte Dokumentnummer

N4197915121S

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