§ 4.
Einzelangaben, die im Zuge der Erhebung bekanntgeworden sind, dürfen auch zur Planung und Abwicklung von Förderungsmaßnahmen sowie zu hiefür erforderlicher fachlicher Aufklärungs- und Beratungstätigkeit herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005450
Dokumentnummer
NOR12060244
alte Dokumentnummer
N4197814723S
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