§ 4 Statistik - Anteils- und Nutzungsrechte

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.1978

§ 4.

Einzelangaben, die im Zuge der Erhebung bekanntgeworden sind, dürfen auch zur Planung und Abwicklung von Förderungsmaßnahmen sowie zu hiefür erforderlicher fachlicher Aufklärungs- und Beratungstätigkeit herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005450

Dokumentnummer

NOR12060244

alte Dokumentnummer

N4197814723S

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