§ 4 Statistik - Anbau auf dem Ackerland (Anbaustichprobe)

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1978

§ 4.

Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen zwischen 5. und 12. Juni 1978 im Gemeindeamt, in Städten mit eigenem Statut beim Magistrat, die geforderten Angaben zu machen haben.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005461

Dokumentnummer

NOR12060249

alte Dokumentnummer

N4197818256S

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