§ 4.
Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen zwischen 5. und 12. Juni 1978 im Gemeindeamt, in Städten mit eigenem Statut beim Magistrat, die geforderten Angaben zu machen haben.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005461
Dokumentnummer
NOR12060249
alte Dokumentnummer
N4197818256S
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