§ 4 Statistik - Alperhebung

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1974

§ 4.

Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bestellte Erhebungsorgane in der Zeit vom 1. Juli 1974 bis 30. September 1975 von den zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen (§ 3) die zur Erhebung erforderlichen Angaben erfragen. Die ausgefüllten Betriebsbogen sind dem Alpinspektorat der zuständigen Landesregierung in doppelter Ausfertigung vorzulegen, welches die Erstausfertigung jeweils bis spätestens 30. November des Erhebungsjahres an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten hat.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005402

Dokumentnummer

NOR12059923

alte Dokumentnummer

N4197419397S

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