§ 4 Statistik - Allgemeine Viehzählung 1997

Alte FassungIn Kraft seit 05.9.1997

§ 4.

(1) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Erhebungsformulare bis spätestens zum siebenten Tag nach dem jeweiligen Stichtag der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Erhebungsformulare bis spätestens zum zwölften Tag nach dem jeweiligen Stichtag im Dienstweg an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10006008

Dokumentnummer

NOR12065951

alte Dokumentnummer

N4199712631Y

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