§ 4 Statistik - Allgemeine Viehzählung 1995

Alte FassungIn Kraft seit 03.6.1995

§ 4.

(1) Die Gemeinden haben die Angaben aus den Erhebungsformularen (P 1 bis 49) in Hilfslisten, die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellt werden, zu übertragen, sodann die Gemeindesumme zu bilden und letztere in die Gemeindeblätter (Urschrift und Reinschrift) einzutragen. Die Hilfslisten und die Urschriften der Gemeindeblätter verbleiben bei den Gemeinden.

(2) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Erhebungsformulare sowie die Gemeindeblatt-Reinschriften bis spätestens 11. Dezember 1995 der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.

(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben die Daten aus den Gemeindeblatt-Reinschriften in Bezirkslisten zu übertragen, Bezirkssummen zu bilden und sodann die Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe, die Gemeindeblatt-Reinschriften und die Bezirkslisten bis spätestens 15. Dezember 1995 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

(4) Die Städte mit eigenem Statut haben die Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe sowie die Gemeindeblatt-Reinschriften bis spätestens 15. Dezember 1995 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005938

Dokumentnummer

NOR12065253

alte Dokumentnummer

N4199548461J

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