§ 4.
Die Erhebung ist von den Gemeinden in der Form durchzuführen, daß die Auskunftspflichtigen (§ 3) in der Zeit vom 1. bis 30. Juni 1997 entweder im Gemeindeamt, bei Städten mit eigenem Statut im Magistrat, die geforderten Angaben zu machen haben oder von Erhebungsorganen im Betrieb befragt werden. Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei der Erhebung gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind. Die Ausfüllung der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebsbogen obliegt den Gemeinden.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005986
Dokumentnummer
NOR12065643
alte Dokumentnummer
N4199658331J
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