§ 4 Statistik - Agrarstrukturerhebung 1993

Alte FassungIn Kraft seit 06.2.1993

§ 4.

Die Erhebung ist von den Gemeinden (Magistraten) in der Form durchzuführen, daß die Auskunftspflichtigen (§ 3) in der Zeit vom

3. bis 30. Juni 1993 entweder im Gemeindeamt (Magistrat) die geforderten Angaben zu machen haben oder von Erhebungsorganen im Betrieb befragt werden. Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei der Erhebung gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind. Die Ausfüllung der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebsbogen obliegt den Gemeinden.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005854

Dokumentnummer

NOR12064319

alte Dokumentnummer

N4199325930J

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