3. Abschnitt
Vermittler, Personenbetreuer Information vor Abschluss des Organisationsvertrages
§ 4.
Der Vermittler hat vor Abschluss des Organisationsvertrages den Personenbetreuer jedenfalls über Folgendes aufzuklären:
- 1. die Notwendigkeit des Vorliegens einer aufrechten Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Personenbetreuung jedenfalls im Zeitpunkt des Abschlusses des Betreuungsvertrages (§ 2 der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung, BGBl. II Nr. 278/2007, in der jeweils geltenden Fassung),
- 2. die gemäß § 159 GewO 1994 zulässigen Tätigkeiten,
- 3. die gemäß § 160 GewO 1994 einzuhaltenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung und
- 4. die sich aus der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung ergebenden Anforderungen, insbesondere über die dort genannten Mindestinhalte des Betreuungsvertrags.
Schlagworte
Standesregel
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024
Gesetzesnummer
20009377
Dokumentnummer
NOR40176654
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