§ 4
(1) Meldungen von Standardverarbeitungen sind mit dem Formblatt „Meldung'' entsprechend der Verordnung über das Datenverarbeitungsregister, BGBl. Nr. 260/1987, in der jeweils geltenden Fassung vorzunehmen. In diesem Formblatt ist die in den Anlagen zu dieser Verordnung angegebene Bezeichnung der jeweiligen Standardverarbeitung anzukreuzen.
(2) Wenn die zu meldende Standardverarbeitung im Formblatt „Meldung'' nicht namentlich angeführt ist, kann die Meldung durch Eintragung von Nummer und Bezeichnung des Standards im Feld ,Punkt 9' erfolgen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)