§ 4 StAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1986

Staatsanwaltschaftliche Organe bei den Bezirksgerichten

§ 4

(1) Der Staatsanwaltschaft bei dem in Strafsachen tätigen Gerichtshof erster Instanz obliegt auch die Anklagevertretung vor den Bezirksgerichten im Sprengel dieses Gerichtshofes. Diese Aufgabe kann auch von Bezirksanwälten versehen werden, die unter Aufsicht und Leitung von Staatsanwälten stehen.

(2) Bezirksanwälte sind Beamte des Fachdienstes oder in gleichartiger Verwendung stehende Vertragsbedienstete.

(3) Ist der Bezirksanwalt verhindert, sich an der Hauptverhandlung zu beteiligen, so kann der Leiter der Staatsanwaltschaft auch eine andere geeignete Person mit deren Zustimmung zum Anklagevertreter bestellen.

(4) Die Staatsanwälte und die Bezirksanwälte sind berechtigt, zur Durchführung ihrer dienstlichen Verrichtungen bei den Bezirksgerichten deren Geschäftsstellen in Anspruch zu nehmen.

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