Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 303/2011
Harmonisierte Europäische Normen
§ 4.
(1) Sprengmittel erfüllen die grundlegenden Anforderungen an die Betriebssicherheit gemäß § 3 auch, wenn sie den in Anlage II angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN oder ÖNORMEN) entsprechen.
(2) Ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend der Auffassung, dass die harmonisierten Europäischen Normen die grundlegenden Anforderungen nach § 3 nicht oder nicht vollständig erfüllen, so befasst er unter Angabe der Gründe den gemäß Artikel 5 der Richtlinie 93/15/EWG des Rates eingesetzten Ständigen Ausschuss.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 303/2011
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Gesetzesnummer
20001111
Dokumentnummer
NOR40131834
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