§ 4 SprengV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2011

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 303/2011

Harmonisierte Europäische Normen

§ 4.

(1) Sprengmittel erfüllen die grundlegenden Anforderungen an die Betriebssicherheit gemäß § 3 auch, wenn sie den in Anlage II angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN oder ÖNORMEN) entsprechen.

(2) Ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend der Auffassung, dass die harmonisierten Europäischen Normen die grundlegenden Anforderungen nach § 3 nicht oder nicht vollständig erfüllen, so befasst er unter Angabe der Gründe den gemäß Artikel 5 der Richtlinie 93/15/EWG des Rates eingesetzten Ständigen Ausschuss.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 303/2011

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20001111

Dokumentnummer

NOR40131834

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