Verhältniszahlen
§ 4.
Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen im Sinne des § 8 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes gelten jene Personen, die qualifiziert im administrativen Bereich des Lehrbetriebes tätig sind und in einem Beschäftigungsverhältnis auf Vollzeitbasis mit dem Lehrbetrieb stehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20004869
Dokumentnummer
NOR40080353
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)