§ 4 Sportadministration-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Verhältniszahlen

§ 4.

Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen im Sinne des § 8 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes gelten jene Personen, die qualifiziert im administrativen Bereich des Lehrbetriebes tätig sind und in einem Beschäftigungsverhältnis auf Vollzeitbasis mit dem Lehrbetrieb stehen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20004869

Dokumentnummer

NOR40080353

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