§ 4 Sonderabgabe von Banken

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Bezugszeitraum: 1.1.1981 bis 31.12.1993 (§ 7 idF BGBl. Nr. 12/1993)

Höhe der Abgabe

§ 4.

(1) Die Sonderabgabe beträgt 0,5 vT der Bemessungsgrundlage (§ 3). Sie erhöht sich für jede im Laufe des Kalenderjahres unterhaltene Betriebsstätte (Abs. 2) um 100 000 S, bei Banken mit eingeschränktem Wirkungsbereich (Abs. 3) für jede Betriebsstätte um 10 000 S, sie beträgt aber höchstens 1 vT der Bemessungsgrundlage.

(2) Betriebsstätte ist jede im Inland unterhaltene ortsfeste oder nicht ortsfeste Einrichtung, durch die die Bank in einem Zeitraum von mehr als vier Wochen innerhalb eines Kalenderjahres Bankgeschäfte betreibt oder durch andere als Banken betreiben läßt. Bankgeschäfte sind jene gewerblichen Tätigkeiten, die nach der Verkehrsauffassung dem Geschäftsbereich der Bank zuzuordnen sind.

(3) Banken mit eingeschränktem Wirkungsbereich sind Banken, deren Berechtigung durch Bundesgesetz auf bestimmte Arten des Kreditgeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 3 des Kreditwesengesetzes) beschränkt ist. Banken werden hinsichtlich jener Betriebsstätten, in denen ausschließlich Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 2 Z 6 des Kreditwesengesetzes (Wechselstubengeschäft) betrieben werden, sowie jener Betriebsstätten im Betrieb eines Dritten, in denen nur das Einlagengeschäft, das Girogeschäft, der Kauf von Schecks und das Wechselstubengeschäft betrieben werden, als Banken mit eingeschränktem Wirkungsbereich behandelt.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10004313

Dokumentnummer

NOR12047273

alte Dokumentnummer

N3198012386R

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