§ 4 SigV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 07.1.2008

Technische Sicherheitserfordernisse für die Systemumgebung der Signaturerstellungseinheit bei qualifizierten Signaturen

§ 4

(1) Die Spezifikation eines Formats für zu signierende Daten muss allgemein verfügbar sein und sicherstellen, dass die signierten Daten sowohl bei der Signaturerstellung als auch bei der Signaturprüfung zweifelsfrei und mit gleichem Ergebnis darstellbar sind. Können in einem Format dynamische Änderungen codiert werden, so dürfen jene Elemente, die dynamische Änderungen hervorrufen können, nicht verwendet werden.

(2) Die Signaturfunktion in der Signaturerstellungseinheit des Signators darf nur nach Verwendung von Autorisierungscodes (zB PIN-Eingabe, Fingerabdruck) auslösbar sein. Die eingegebenen Autorisierungscodes dürfen von den verwendeten Systemelementen nicht über den Signaturvorgang hinaus im Speicher verbleiben. Eingabeerleichterungen bei wiederholter Eingabe von Autorisierungscodes müssen ausgeschlossen sein. Das unbefugte Erfahren der Autorisierungscodes muss durch dessen Gestaltung und durch Sperrmechanismen wirksam ausgeschlossen sein.

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