§ 4 SiGeb-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 4.

(1) Der Ersatz jener Aufwendungen des Bundes, die durch eine technische Alarmanlage zur Sicherung von Eigentum oder Vermögen verursacht wurden, ohne daß eine Gefahr bestanden hat, beträgt bei Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die mit einer direkten Verbindung zu einer Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ausgestattet sind, sowie bei Telefonwählgeräten 181,68 €, bei sonstigen Anlagen 72,67 €.

(2) Der Aufwandsersatz beträgt bei Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die mit einer direkten Verbindung zu einer Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ausgestattet sind, sowie bei Telefonwählgeräten 109,01 €, sofern die Alarmanlage der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle gemeldet wurde und, sofern die Behörde eine automationsunterstützte Verarbeitung personenbezogener Daten für Verständigungen im Alarmfall beabsichtigt, der zu Verständigende und derjenige, dessen Eigentum oder Vermögen geschützt wird, einer solchen Verarbeitung zustimmen.

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