§ 4 SEV 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Standort und Bereich

§ 4.

(1) Als Standort gilt für alle erweiterten Sektoren (§ 2) - unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 12 - das in Österreich gelegene Gelände oder Grundstück (Ort oder Raum), auf dem die unter der Kontrolle des Unternehmens verrichteten betriebszugehörenden Tätigkeiten einschließlich der dazugehörenden Lagerung von Rohstoffen, Produkten und Abfällen sowie der im Rahmen dieser Tätigkeiten genutzten unbeweglichen und beweglichen Sachen, insbesondere der Verkehrs- oder Beförderungsmittel, durchgeführt werden.

(2) Im Eisenbahnverkehr und in den verwandten oder zugehörigen Sektoren (§ 2 Z 1, 4 bis 6) bildet neben dem inländischen Sitz des Unternehmens jede der nachstehend genannten Anlagenarten in Österreich samt dem dazugehörenden Betriebsgelände und der genutzten Infrastruktur je einen Standort, sofern sie nicht innerhalb eines Betriebsgeländes liegen:

  1. 1. Verkehrsstelle;
  2. 2. Streckenbereich;
  3. 3. Energieerzeugungs- und Verteilungsanlage;
  4. 4. sonstige Betriebs- und Werkstättenanlage und
  5. 5. Nebenbetrieb.

(3) Im Flugverkehr und in den verwandten oder zugehörigen Sektoren (§ 2 Z 2, 4 und 5) bildet neben dem inländischen Sitz des Unternehmens jede der nachstehenden Anlagenarten samt dem dazugehörenden Betriebsgelände und der genutzten Infrastruktur je einen Standort, sofern sie nicht innerhalb eines Betriebsgeländes liegen:

  1. 1. Flughafen- oder Flugplatzgebäude;
  2. 2. Flugzeug- und Geräteeinstellhalle;
  3. 3. Start- und Landebahn, Rollweg, Abstellfläche und Ökologiefläche und
  4. 4. sonstige betriebliche, technische Einrichtung und Werkstättenanlage.

(4) In der Schiffahrt und in den verwandten oder zugehörigen Sektoren (§ 2 Z 3, 4 und 5) bildet neben dem inländischen Sitz des Unternehmens jede der nachstehenden Anlagenarten in Österreich samt dem dazugehörenden Betriebsgelände und der genutzten Infrastruktur je einen Standort, sofern sie nicht innerhalb eines Betriebsgeländes liegen:

  1. 1. Hafen;
  2. 2. Werft;
  3. 3. sonstige Betriebs- und Werkstättenanlage;
  4. 4. Lagerbereich und Be- und Entladungsbereich.

(5) Im Sektor Spedition (§ 2 Z 7) bildet neben dem inländischen Sitz des Unternehmens jede der nachstehenden Anlagenarten samt dem dazugehörenden Betriebsgelände und der genutzten Infrastruktur je einen Standort, sofern sie nicht innerhalb eines Betriebsgeländes liegen:

  1. 1. Regionale Geschäftsstelle;
  2. 2. Lagerbereich und Be- und Entladungsbereich.

(6) Im Baugewerbe (§ 2 Z 9) bildet neben dem inländischen Sitz des Unternehmens jede der nachstehenden Anlagenarten in Österreich samt dem dazugehörenden Betriebsgelände und der genutzten Infrastruktur je einen Standort, sofern sie nicht innerhalb eines Betriebsgeländes liegen:

  1. 1. Regionale Geschäftsstelle;
  2. 2. Bauhof.

(7) Im Sektor öffentliche Verwaltung (§ 2 Z 12) bildet jedes Dienstgebäude samt dem dazugehörenden Grundstücksgelände und der genutzten Infrastruktur je einen Standort.

(8) In den Sektoren Schulwesen (§ 2 Z 13), Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen (§ 2 Z 14) bildet jede Betriebsstätte samt dem dazugehörenden Betriebsgelände und der genutzten Infrastruktur je einen Standort.

(9) In der Elektrizitätsverteilung (§ 2 Z 16) bildet neben dem inländischen Sitz des Unternehmens jede der nachstehend genannten Anlagenarten in Österreich samt dem dazugehörenden Betriebsgelände und der genutzten Infrastruktur je einen Standort:

  1. 1. Umspannwerk;
  2. 2. Hochspannungsleitung.

(10) Im Sektor Wasserversorgung (§ 2 Z 17) bildet neben dem inländischen Sitz des Unternehmens insbesondere jede der nachstehenden Anlagenarten in Österreich samt dem dazugehörenden Betriebsgelände und der genutzten Infrastruktur je einen Standort:

  1. 1. Wasserentnahmestelle und Wasserwerk;
  2. 2. Leitungsnetz.

(11) Im Sektor Abwasser- und Abfallbeseitigung und sonstige Entsorgung (§ 2 Z 18) bildet neben dem inländischen Sitz des Unternehmens jede der nachstehenden Anlagenarten in Österreich samt dem dazugehörenden Betriebsgelände und der genutzten Infrastruktur je einen Standort, sofern sie nicht innerhalb eines Betriebsgeländes liegen:

  1. 1. Kanalnetz und Pumpwerk;
  2. 2. Kläranlage;
  3. 3. Zwischenlager.

(12) In den Sektoren Kreditgewerbe (§ 2 Z 8), Handel, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen (§ 2 Z 10), Gebäudereinigung (§ 2 Z 11), Wäscherei, chemische Reinigung und Färberei (§ 2 Z 15) bildet neben dem inländischen Sitz des Unternehmens jede Filiale oder Geschäftsstelle je einen Standort.

Schlagworte

Verkehrsmittel, Energieerzeugungsanlage, Betriebsanlage, Startbahn,

Flughafengebäude, Flugzeugeinstellhalle, Beladungsbereich,

Gesundheitswesen, Veterinärwesen, Abwasserbeseitigung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011118

Dokumentnummer

NOR12142154

alte Dokumentnummer

N8199812744O

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