Nachzuweisende Fachkenntnisse
§ 4.
(1) In jeder Betriebsstätte des Zoohandels, in der Tiere gehalten werden, muß mindestens eine Person mit Kenntnissen über artgemäße Tierhaltung regelmäßig und dauernd tätig sein.
(2) Als eine Person mit Kenntnissen über artgemäße Tierhaltung im Sinne des Abs. 1 ist eine Person mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch des Studienzweiges Zoologie der Studienrichtung Biologie an einer inländischen Universität, oder
- b) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tierpfleger oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf ersetzt wird, oder
- c) die Absolvierung einer mindestens einjährigen einschlägigen, im Umgang mit lebenden Tieren bestehenden Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über Tierhaltung
- nachzuweisen sind, anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
10007111
Dokumentnummer
NOR12077346
alte Dokumentnummer
N5199110112X
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