§ 4 Schutz des Grundwasserwerkes Graz-Feldkirchen

Alte FassungIn Kraft seit 14.2.1962

§ 4.

Im engeren Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage der Pläne anzuzeigen:

  1. 1. die Errichtung und der Ausbau von anderen als im § 3 Z 1 bezeichneten Anlagen und Gebäuden, wenn damit ein Abwasseranfall verbunden ist; eine Anzeigepflicht besteht nicht, wenn die Abwässer in wasserrechtlich bewilligte Kanalanlagen eingeleitet werden;
  2. 2. die Errichtung und wesentliche Vergrößerung von Garagen;
  3. 3. die Errichtung von neuen und die Vertiefung von bestehenden Brunnen sowie ihre Auflassung, wenn diese Brunnen nicht schon nach § 10 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bewilligungspflichtig sind;
  4. 4. die Verwendung chemischer Mittel zur Schädlingsbekämpfung;
  5. 5. Grabungen aller Art, die nach § 3 Z 7 nicht bewilligungspflichtig sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10010305

Dokumentnummer

NOR12130966

alte Dokumentnummer

N8196248603J

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