§ 4.
Im engeren Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage der Pläne anzuzeigen:
- 1. die Errichtung und der Ausbau von anderen als im § 3 Z 1 bezeichneten Anlagen und Gebäuden, wenn damit ein Abwasseranfall verbunden ist; eine Anzeigepflicht besteht nicht, wenn die Abwässer in wasserrechtlich bewilligte Kanalanlagen eingeleitet werden;
- 2. die Errichtung und wesentliche Vergrößerung von Garagen;
- 3. die Errichtung von neuen und die Vertiefung von bestehenden Brunnen sowie ihre Auflassung, wenn diese Brunnen nicht schon nach § 10 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bewilligungspflichtig sind;
- 4. die Verwendung chemischer Mittel zur Schädlingsbekämpfung;
- 5. Grabungen aller Art, die nach § 3 Z 7 nicht bewilligungspflichtig sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10010305
Dokumentnummer
NOR12130966
alte Dokumentnummer
N8196248603J
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