§ 4.
Wer den Bestimmungen der §§ 1 und 2 dieses Gesetzes zuwiderhandelt, kann unbeschadet der Strafverfolgung auf Unterlassung und bei Verschulden auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden. Die Bestimmungen der §§ 14 bis 18, 20 bis 26 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, B. G. Bl. Nr. 531/1923, finden entsprechende Anwendung.
Jetzt UWG, BGBl. Nr. 448/1984.
Schlagworte
BGBl. Nr. 531/1923
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Gesetzesnummer
10001840
Dokumentnummer
NOR12024356
alte Dokumentnummer
N2193511030R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)