Unterrichtsstunden und Pausen
§ 4.
(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen - insbesondere wegen der Notwendigkeit von Wechselunterricht (§ 3 Abs. 4) - erforderlich ist, kann der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten festsetzen. (BGBl. Nr. 468/1974, Art. I Z 3)
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens 5 und höchstens 20 Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordern, können bis zur 8. Schulstufe höchstens zwei, ab der 9. Schulstufe höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander anschließen; die Dauer der hierauf folgenden Pause hat mindestens 10 Minuten zu betragen.
(3) Unterrichtsstunden, in denen die Schüler praktisch tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der darauffolgenden Pause aneinander anschließen; in diesem Falle sind den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Gesetzesnummer
10009575
Dokumentnummer
NOR12121550
alte Dokumentnummer
N7198520277J
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