§ 4 Schulzeitgesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Unterrichtstunden und Pausen

§ 4.

(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Unterrichtsstunde in der Dauer von 50 Minuten durch den Schulleiter für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den einzelnen Unterrichtsgegenständen auch als Unterrichtseinheit mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.

(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtseinheiten sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf Minuten vorzusehen. In der Mittagszeit ist eine ausreichende Pause zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengung der Schüler festzusetzen.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 12 Z 10, BGBl. I Nr. 138/2017)

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019

Gesetzesnummer

10009575

Dokumentnummer

NOR40196928

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