§ 4 SchUG-BKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Begriffsbestimmungen

§ 4.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

  1. 1. unter einem Semester das Semester im Sinne des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, sowie ein allenfalls von diesem abweichender Zeitraum, in dem Lehrgänge und Kurse geführt werden,
  2. 2. unter einem Halbjahr der einem Semester entsprechende Zeitraum,
  3. 3. unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlußprüfung,
  4. 4. unter Unterricht unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes das selbständige Erarbeiten von Lerninhalten durch die Studierenden in Individualphasen sowie das gemeinsame Erarbeiten von Lerninhalten im Klassenverband (Sozialphasen).

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