§ 4 SchKG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Abs. 1 tritt in Kraft, wenn die gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen, vgl. § 9 Abs. 3.

Verwaltungsübertretung

§ 4.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen nicht gemäß § 1 kennzeichnet und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion mit einer Geldstrafe von 900 Euro bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 800 Euro bis zu 7 000 Euro, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Sofern diese Verwaltungsübertretung durch einen Gewerbetreibenden begangen wurde, ist dieser mit einer Geldstrafe bis zu 12 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) Wegen Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die gemäß § 1 erforderliche Kennzeichnung durchführt.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20011325

Dokumentnummer

NOR40271953

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